All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

§ 1 Die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den, zusam­men mit der Ange­bots­be­schrei­bung, Bestand­teil der bei­der­sei­ti­gen Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Fir­ma IMM-House Immo­bi­li­en- & Sach­ver­stän­di­gen­bü­ro, Tho­mas Wolf, Bahn­hof­stra­ße 17 in 64665 Als­bach-Hähn­lein (nach­fol­gend als Mak­ler­bü­ro bezeich­net) und dem Ange­bots­emp­fän­ger geschlos­sen (Kauf- bzw. Miet­in­ter­es­sent). Der Ange­bots­emp­fän­ger erkennt mit der Ver­wen­dung des Ange­bo­tes die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen an. Als Ver­wen­dung gilt die Kon­takt­auf­nah­me (tele­fo­nisch, schrift­lich, per E‑Mail) hin­sicht­lich des ange­bo­te­nen Objek­tes mit dem Mak­ler­bü­ro oder dem Eigen­tü­mer des Objek­tes.

§ 2 Das Mak­ler­bü­ro ver­mit­telt die Gele­gen­heit zum Abschluss von Ver­trä­gen (z. B. Kauf- und Miet­ver­trä­ge) über bebau­te und unbe­bau­te Lie­gen­schaf­ten, ins­be­son­de­re Wohn- und Geschäfts­ge­bäu­de, bebau­te und unbe­bau­te Grund­stü­cke und Flä­chen, Woh­nun­gen, Laden­lo­ka­le, Büros, Gewer­be- und Pro­duk­ti­ons­hal­len usw.. Der Kun­de des Mak­ler­bü­ros ver­pflich­tet sich, bei Abschluss eines durch das Mak­ler­bü­ro ver­mit­tel­ten Ver­tra­ges (z. B. Kauf­ver­trag, Miet­ver­trag, Pacht­ver­trag, Nut­zungs­ver­trag, Betei­li­gungs­ver­trag usw.) eine im Mak­ler­ver­trag oder inner­halb einer ande­ren Ver­ein­ba­rung näher bezeich­ne­te Mak­ler­pro­vi­si­on zu zah­len. Die Pro­vi­si­on beträgt in der Regel 2,38 % (inkl. MwSt.) des Ver­kaufs­prei­ses. Eine ent­spre­chen­de Pro­vi­si­on wird sowohl vom Käu­fer als auch vom Ver­käu­fer erho­ben, soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.
Im Fal­le des Nach­wei­ses der Mög­lich­keit zum Abschluss eines Miet­ver­tra­ges ver­pflich­tet sich der Auftraggeber/​Besteller, – sofern nichts ande­ren ver­ein­bart ist – eine Pro­vi­si­on in Höhe von 2,38 Monats­mie­ten (inkl. MwSt.) zu zah­len. Durch die Neu­fas­sung des WoVermG wird übli­cher­wei­se der Ver­mie­ter der Auf­trag­ge­ber des Mak­ler­bü­ros sein.
Soll­te es in Aus­nah­me­fäl­len zum Abschluss eines Such­auf­tra­ges in Text­form zwi­schen dem Mie­ter als Auf­trag­ge­ber und dem Mak­ler­bü­ro kom­men, und der Auf­trag des Ver­mie­ters zur Ver­mie­tung einer Woh­nung danach vom Mak­ler­bü­ro ein­ge­holt wer­den, beträgt die Pro­vi­si­on des Mie­ters 2,38 Monats­mie­ten (inkl. MwSt.).
Grund­er­werbs­steu­er, Notar- und Gerichts­kos­ten trägt der Käu­fer.

§ 3 Die Pro­vi­si­on wird mit Abschluss des ver­mit­tel­ten Ver­tra­ges fäl­lig und zahl­bar, auch wenn zu die­sem Zeit­punkt die Rech­nung noch nicht gestellt sein soll­te. Die Stel­lung der Rech­nung ist kei­ne Fäl­lig­keits­vor­aus­set­zung. Der Kun­de kommt mit der Zah­lung in Ver­zug, wenn er nicht inner­halb von 30 Tagen nach Fäl­lig­keit und Zugang einer Rech­nung oder einer gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­stel­lung den Hono­rar­an­spruch aus­gleicht.

§ 4 Alle unter­brei­te­ten Ange­bo­te des Mak­ler­bü­ros sind unver­bind­lich und frei­blei­bend. Sämt­li­che Anga­ben zu den zu ver­mit­teln­den Objek­ten basie­ren auf Anga­ben von Drit­ten. Für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit die­ser Anga­ben über­nimmt das Mak­ler­bü­ro kei­ne Gewähr oder Haf­tung. Das Mak­ler­bü­ro ist nicht ver­pflich­tet, die Anga­ben, die sie von Drit­ten erhält, zu über­prü­fen. Ihr ist die­ses auf­grund der Viel­zahl der zu betreu­en­den Objek­te auch nicht immer mög­lich.

§ 5 Die durch das Mak­ler­bü­ro über­mit­tel­ten Daten und Ange­bo­te sind aus­schließ­lich für den Emp­fän­ger bestimmt, die­se sind von ihm ver­trau­lich zu behan­deln. Eine Wei­ter­ga­be an Drit­te ist nur nach vor­he­ri­ger Geneh­mi­gung durch das Mak­ler­bü­ro gestat­tet. Das Mak­ler­bü­ro ver­pflich­tet sich, sämt­li­che Daten, die es im Zusam­men­hang mit ihrer Tätig­keit erhält, ins­be­son­de­re die per­sön­li­chen Daten der Kun­den, ver­trau­lich zu behan­deln. Das Mak­ler­bü­ro weist dar­auf hin, dass sämt­li­che Daten in der Daten­ver­ar­bei­tung gespei­chert und auf­be­wahrt blei­ben.

§ 6 Kommt es infol­ge der Wei­ter­ga­be der Daten und Infor­ma­ti­on zu einem Ver­trags­ab­schluss eines Drit­ten mit dem Käufer/​Verkäufer bzw. Mieter/​Vermieter, so haf­tet der Kun­de des Mak­ler­bü­ros auf Scha­den­er­satz in Höhe der Pro­vi­si­on.

§ 7 Dem Mak­ler­bü­ro steht die ver­ein­bar­te Pro­vi­si­on auch zu, wenn ein wirt­schaft­lich gleich­wer­ti­ges, gleich­ar­ti­ges oder ähn­li­ches Geschäft zustan­de kommt. Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn ein ent­spre­chen­der Ver­trag erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zustan­de kom­men soll.

§ 8 Das Mak­ler­bü­ro haf­tet nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Eine Haf­tung für die Leis­tun­gen Drit­ter wird nicht über­nom­men. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn das Mak­ler­bü­ro — ohne recht­li­che Ver­pflich­tung — Ver­trä­ge zwi­schen Ihren Kun­den und Dritt­fir­men ver­mit­telt. Wie z. B. Miet­ver­trä­ge, Bau­ver­trä­ge, Werk­ver­trä­ge, Finan­zie­rungs­ver­trä­ge usw.. Für die Leis­tun­gen der emp­foh­le­nen oder ver­mit­tel­ten Unter­neh­men über­nimmt das Mak­ler­bü­ro kei­ne Haf­tung.
Das Mak­ler­bü­ro haf­tet nicht für die Boni­tät der ver­mit­tel­ten Ver­trags­par­tei.

§ 9 Ist dem Kun­den des Mak­ler­bü­ros das ange­bo­te­ne Objekt bereits bekannt, so ver­pflich­tet er sich, die­ses unver­züg­lich gegen­über dem Mak­ler­bü­ro mit­zu­tei­len. Soll­te eine ent­spre­chen­de Vor­kennt­nis­mit­tei­lung nicht inner­halb von fünf Werk­ta­gen erfol­gen, so kann sich der Kun­de nicht auf die Vor­kennt­nis beru­fen.

§ 10 Der Kun­de ver­pflich­tet sich, das Mak­ler­bü­ro umge­hend zu infor­mie­ren, wenn er sei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs- und/​oder Ver­miet- bzw. Anmiet­ab­sicht auf­gibt. Für den Fall, dass der Ver­käu­fer einer Immo­bi­lie unter Umge­hung des Mak­ler­bü­ros das Objekt an einen Drit­ten ver­äu­ßert, und er zuvor an das Mak­ler­bü­ro einen Mak­le­r­al­lein­auf­trag erteilt hat, so ver­pflich­tet sich der Ver­käu­fer einen pau­scha­lier­ten Auf­wen­dungs- und Scha­den­er­satz in Höhe von 1,5 % des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses zzgl. Umsatz­steu­er zu zah­len. Dem Kun­den bleibt es hier­bei unbe­nom­men, einen gerin­ge­ren Scha­den nach­zu­wei­sen, wie es auch dem Mak­ler­bü­ro unbe­nom­men ist, einen höhe­ren Scha­den nach­zu­wei­sen.

§ 11 Der Kun­de ver­pflich­tet sich, alle Anga­ben und Daten, die zur Durch­füh­rung eines Auf­tra­ges benö­tigt wer­den, voll­stän­dig und rich­tig zu ertei­len. Der Kun­de ver­pflich­tet sich im Rah­men eines erteil­ten Allein­auf­tra­ges fer­ner, wäh­rend der Lauf­zeit des Ver­tra­ges kei­nen ande­ren Mak­ler zu beauf­tra­gen.

§ 12 Die Erhe­bung und die Berech­nung der Mehr­wert­steu­er erfolgt nach den jeweils gül­ti­gen Mehr­wert­steu­er­sät­zen gemäß den gesetz­li­chen Vor­ga­ben. Ändert sich der Mehr­wert­steu­er­satz, so ändert sich inso­weit auch die Höhe der Pro­vi­si­on ent­spre­chend.

§ 13 Der Ange­bots­emp­fän­ger bestä­tigt abschlie­ßend, dass sons­ti­ge still­schwei­gen­de oder münd­li­che Neben­ab­re­den über die Inhal­te des Ange­bo­tes hin­aus nicht getrof­fen wur­den und zusätz­li­che Ver­ein­ba­run­gen nur bei schrift­li­cher Bestä­ti­gung Gül­tig­keit erlan­gen. Dass Mak­ler­bü­ro bzw. der Mak­ler nimmt kei­ne Zah­lun­gen für Ver­käu­fer oder Ver­mie­ter in Emp­fang.

§ 14 Erfül­lungs­ort für die gegen­sei­ti­gen Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trag ist der Sitz des Mak­ler­bü­ros. Gerichts­stand ist, soweit der Kauf- oder Miet­in­ter­es­sen­ten Kauf­mann ist oder kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in der Bun­des­re­pu­blik hat, der Sitz des Mak­ler­bü­ros.

§ 15 Soll­te eine der Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se rechts­un­wirk­sam sein oder wer­den, so wird die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen dadurch nicht berührt. In einem sol­chen Fall ist die betrof­fe­ne All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung viel­mehr ihrem Sinn gemäß zur Durch­füh­rung zu brin­gen. Beruht die Ungül­tig­keit auf einer Leis­tungs- oder Zeit­be­stim­mung, so tritt an ihre Stel­le das gesetz­lich zuläs­si­ge Maß.

In der Fas­sung vom 01. Janu­ar 2021

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