Immobilie Verkauf - IMM-House

Leis­tun­gen für Ver­käu­fer

Immobilienvermittlung Leistungen Verkäufer

Wir bie­ten Ihnen bes­ten Ser­vice: kom­pe­tent, trans­pa­rent und per­sön­lich.

Ganz gleich, ob Sie eine Vil­la, ein Haus oder eine Woh­nung ver­kau­fen möch­ten – bei uns sind Sie immer in bes­ten Hän­den. Wir küm­mern uns um die kom­plet­te Abwick­lung – vom ers­ten Ken­nen­ler­nen über die Bewer­tung und Ver­mark­tung bis zum Notar­ter­min. Gemein­sam mit Ihnen ent­wi­ckeln wir ein indi­vi­du­el­les Ver­mark­tungs­kon­zept, erstel­len anschlie­ßend hoch­wer­ti­ge Ver­kaufs­ma­te­ria­li­en für Ihre Immo­bi­lie und infor­mie­ren Sie kon­ti­nu­ier­lich über den aktu­el­len Stand. Kurz: Wir set­zen alles dar­an, dass Ihr Ver­kauf ein vol­ler Erfolg wird! 

Ab sofort bie­ten wir pri­va­ten Immo­bi­li­en­ver­käu­fern und Käu­fern unse­re gesam­te Dienst­leis­tung unein­ge­schränkt für je 1,79 Pro­zent des Kauf­prei­ses an (inkl. MwSt.).

Das Ange­bot bezieht sich nur auf die vom Mak­ler­recht betrof­fe­nen Immo­bi­li­en­ar­ten für „Ein­fa­mi­li­en­häu­ser und Eigen­tums­woh­nun­gen“.

Infor­ma­ti­on über das neue Gesetz zur Tei­lung der Mak­ler-Cour­ta­ge

Das wich­tigs­te vor­weg: Das neue Gesetz gilt nur für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser und Eigen­tums­woh­nun­gen!

Seit dem 23.12.2020 greift eine Neu­re­ge­lung der Pro­vi­si­on von Mak­lern, die umgangs­sprach­lich auch als Bestel­ler­prin­zip beim Immo­bi­li­en­ver­kauf bezeich­net wird.

Jedoch ist die Neu­re­ge­lung der Mak­ler­pro­vi­si­on beim Kauf kein „Bestel­ler­prin­zip“ in der eigent­li­chen Bedeu­tung, denn es zahlt nicht allein der (ers­te) Auf­trag­ge­ber wie z.B. bei der Ver­mie­tung. Statt­des­sen wer­den die Mak­ler­ge­büh­ren künf­tig in der Regel in einem 50:50-Verhältnis zwi­schen den Par­tei­en auf­ge­teilt. Ande­re Vari­an­ten sind jedoch auch wei­ter­hin mög­lich.

Das neue Mak­ler­recht ist Fest­ge­schrie­ben in der Neu­re­ge­lung §§ 656a-656d BGB, und ist nicht zu ver­wech­seln mit dem seit 2015 gel­ten­den Bestel­ler­prin­zip bei der Ver­mie­tung.
Denn nur bei der Ver­mie­tung gilt seit dem 01.06.2015 für Wohn­miet­ver­trä­ge „wer bestellt, der bezahlt“. Nor­miert ist die Rege­lung in § 2 Abs. 1a Woh­nungs­ver­mitt­lungs­ge­setz (WoVer­mittG).

Bis­her gel­ten für Mak­ler­ver­trä­ge beim Immo­bi­li­en­ver­kauf kei­ne beson­de­ren Form­vor­schrif­ten. So kann ein Mak­ler­auf­trag auch münd­lich zustan­de kom­men, wenn ein Eigen­tü­mer einen Mak­ler bit­tet, sei­ne Immo­bi­lie für ihn zu ver­kau­fen und der Mak­ler die­ses zusagt.
Auch durch soge­nann­tes kon­klu­den­tes – also schlüs­si­ges – Ver­hal­ten kann ein Mak­ler­ver­trag bis­her wirk­sam wer­den. Ein sol­ches Ver­hal­ten liegt vor, wenn eine Par­tei ihren Wil­len non­ver­bal aus­drückt und die ande­re Par­tei dar­aus auf einen Rechts­bin­dungs­wil­len schlie­ßen kann. Beim Mak­ler­ver­trag ist das der Fall, wenn der Inter­es­sent die Diens­te des Mak­lers in Kennt­nis einer eige­nen Pro­vi­si­ons­ver­pflich­tung bewusst in Anspruch nimmt.

Was ändert sich zukünf­tig beim Kauf/​Verkauf von Immo­bi­li­en?

Das wich­tigs­te in Kür­ze

  • Rege­lung gilt nur für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser und Eigen­tums­woh­nun­gen
    Das Gesetz gilt nur für Mak­ler­ver­trä­ge, die im Zuge der Ver­mitt­lung von Ein­fa­mi­li­en­häu­sern und Eigen­tums­woh­nun­gen abge­schlos­sen wer­den, die­se dür­fen aller­dings auch ver­mie­tet sein. Es gilt NICHT für Ver­käu­fe von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern, unbe­bau­ten Grund­stü­cken und Gewer­be­im­mo­bi­li­en.
  • Kei­ne Pro­vi­si­ons­freie Tätig­keit mehr für den Ver­käu­fer
    Nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes kann ein Mak­ler für den Immo­bi­li­en­ver­käu­fer nicht mehr pro­vi­si­ons­frei tätig sein und die Cour­ta­ge voll­stän­dig dem Käu­fer berech­nen. Wür­de er dies den­noch tun, wür­de er leer aus­ge­hen, denn es gilt gemäß § 656c BGB: „Ver­ein­bart der Mak­ler mit einer Par­tei des Kauf­ver­trags, dass er für die­se unent­gelt­lich tätig wird, kann er sich auch von der ande­ren Par­tei kei­nen Mak­ler­lohn ver­spre­chen las­sen. (…)“
  • Neu­re­ge­lung der Mak­ler­pro­vi­si­on gilt nur für Ver­käu­fe an Ver­brau­cher
    Das Gesetz gilt nur für Immo­bi­li­en­ver­käu­fe, bei denen der Käu­fer ein Ver­brau­cher ist, NICHT für Immo­bi­li­en­käu­fe von Unter­neh­mern.
  • Der Mak­ler­ver­trag bedarf der Text­form
    Zudem muss der Mak­ler­ver­trag sowohl mit Ver­käu­fer als auch Käu­fer in Text­form geschlos­sen wer­den, also etwa per E‑Mail, Fax oder SMS. Rein münd­li­che Abspra­chen oder kon­klu­den­tes – schlüs­si­ges – Han­deln reicht für den Ver­trags­schluss nicht mehr aus.

Drei Mög­lich­kei­ten, die Pro­vi­si­on von Mak­lern zu regeln

  • Dop­pel­pro­vi­si­on
    Ein Mak­ler kann ab dem 23.12.2020 von vor­ne­her­ein einen Ver­trag sowohl mit Ver­käu­fer als auch Käu­fer schlie­ßen und eine Dop­pel­pro­vi­si­on ver­ein­ba­ren. Die Mak­ler­ge­büh­ren müs­sen dann für bei­de Par­tei­en gleich hoch aus­fal­len (§ 656c BGB). Ver­ab­re­det der Mak­ler also mit dem Ver­käu­fer etwa eine Pro­vi­si­on von drei Pro­zent, ist er auch gegen­über dem Käu­fer auf drei Pro­zent fest­ge­legt. Wür­de ein Mak­ler nach dem 23.12.2020 für einen Ver­käu­fer pro­vi­si­ons­frei sein, wie bis­her z. B. in Hes­sen, Ham­burg oder Ber­lin üblich, könn­te er auch vom Käu­fer kei­ne Cour­ta­ge ver­lan­gen – eben weil er die Par­tei­en nur in glei­cher Höhe zu Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen ver­pflich­ten kann. Eine Rei­hen­fol­ge der Zah­lungs­ver­pflich­tung gibt es in die­sem Fall nicht, der Ver­käu­fer muss also auch nicht zuerst sei­nen Anteil an der Cour­ta­ge zah­len.
  • Die Abwäl­zung
    Nur eine Par­tei schließt mit dem Mak­ler einen Ver­trag ab, in der Regel der Ver­käu­fer, und ver­pflich­tet sich, die vol­le Pro­vi­si­on von z. B. fünf Pro­zent zzgl. Mehr­wert­steu­er zu über­neh­men. Im Nach­gang „wälzt“ der Ver­käu­fer jedoch einen Teil der Pro­vi­si­on auf den Käu­fer ab. Dann ver­pflich­tet sich der Käu­fer z. B. im Kauf­ver­trag im Rah­men eines selbst­stän­di­gen Pro­vi­si­ons­ver­spre­chens gemäß § 328 BGB 2,5 Pro­zent der Pro­vi­si­on zu über­neh­men. Er kann maxi­mal die Hälf­te der Pro­vi­si­on über­neh­men. D. h. der Ver­käu­fer könn­te etwa auch vier Pro­zent tra­gen und der Ver­käu­fer ein Pro­zent. Bei die­ser Vari­an­te muss der Ver­käu­fer sei­nen Anteil zuerst zah­len und dies nach­wei­sen, dann erst muss auch der Käu­fer zah­len (§ 656d BGB).
  • Eine Par­tei trägt die vol­le Pro­vi­si­on des Mak­lers
    Auch nach dem 23.12.2020 gibt es kei­nen „Zwang“ zur Dop­pel­pro­vi­si­on, so dass auch nur eine Par­tei die vol­le Mak­ler­cour­ta­ge tra­gen kann – und zwar in zwei Vari­an­ten:
    Mak­ler und Ver­käu­fer ver­ein­ba­ren eine rei­ne Innen­pro­vi­si­on, der Ver­käu­fer zahlt also gänz­lich die Cour­ta­ge von z. B. fünf Pro­zent des Kauf­prei­ses plus Mehr­wert­steu­er.
    Auch eine rei­ne Außen­pro­vi­si­on ist zuläs­sig, wenn der Käu­fer einen pro­vi­si­ons­pflich­ti­gen Such­auf­trag erteilt und der Mak­ler zu die­sem Zeit­punkt das spä­te­re Kauf­ob­jekt noch nicht akqui­riert hat bzw. an der Hand hat­te.

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Sie möch­ten Ihre Immo­bi­lie sicher ver­kau­fen?

Um Ihnen direkt best­mög­lich wei­ter­hel­fen zu kön­nen, emp­feh­len wir Ihnen fol­gen­de Daten bei der Kon­takt­auf­nah­me mit uns bereit­zu­hal­ten:

  • Immo­bi­li­en­art
  • Bau­jahr
  • Flä­che und Zim­mer
  • Grund­riss
  • Aus­stat­tung
  • Lage der Immo­bi­lie
  • Preis­vor­stel­lung

Oder fül­len Sie ein­fach unser Kon­takt­for­mu­lar aus und wir wer­den uns umge­hend bei Ihnen mel­den.

Sie errei­chen uns unter: 06257 504 6 746

Unse­re Leis­tung im Ver­kauf

  • Bera­tungs­ge­spräch mit dem Ver­käu­fer
  • Aus­führ­li­che Objekt­be­sich­ti­gung
  • Auf­nah­me aller ver­kaufs­re­le­van­ten Objekt­da­ten
  • Kos­ten­lo­se Beschaf­fung rele­van­ter Objekt­un­ter­la­gen (z.B. Lie­gen­schafts­kar­te, Bau­las­ten­aus­zug etc.)
  • Erstel­lung einer objek­ti­ven Immo­bi­li­en­be­wer­tung durch zert. Sach­ver­stän­di­gen
  • Zwei­tes Bera­tungs­ge­spräch zur Vor­stel­lung der Immo­bi­li­en­be­wer­tung
  • Erstel­lung des Ener­gie­aus­wei­ses (falls nicht vor­han­den)
  • Erstel­lung reprä­sen­ta­ti­ver Fotos
  • Auf­ar­bei­tung der Grund­ris­se; falls nicht vor­han­den Auf­maß vor Ort (durch CAD-Zeich­ner)
  • Erstel­lung eines aus­sa­ge­fä­hi­gen Expo­sees
  • Objekt Offe­rie­rung
  • Orga­ni­sie­rung und Durch­füh­rung von Besich­ti­gungs­ter­mi­nen
  • Boni­täts­prü­fung von Inter­es­sen­ten
  • Ter­min zur Vor­stel­lung von Kauf­in­ter­es­sen­ten mit dem Ver­käu­fer
  • Zusam­men­fas­sung aller kauf­ver­trags­re­le­van­ter Daten und Über­mitt­lung an den Notar zur Erstel­lung des Kauf­ver­trags­ent­wur­fes
  • Prü­fung des Kauf­ver­trags
  • Orga­ni­sa­ti­on des Notar­ter­mins inkl. per­sön­li­cher Beglei­tung
  • Beglei­tung der Immo­bi­li­en­über­ga­be an den Käu­fer mit Erstel­lung eines Über­ga­be­pro­to­kolls

Wir schät­zen Wer­te – sach­ver­stän­dig, prä­zi­se und rea­lis­tisch

Der ers­te Schritt auf dem Weg zum erfolg­rei­chen Ver­kauf einer Immo­bi­lie ist die markt­ge­rech­te Bewer­tung. Denn mit jedem Ver­kaufs­preis spricht man eine gewis­se Käu­fer­schicht an, und das soll­te von Anfang an die rich­ti­ge sein. Eine zu nied­ri­ge Ein­schät­zung führt zu finan­zi­el­len Ein­bu­ßen, auch ein zu hoch ange­setz­ter Preis schmä­lert die Ver­kaufs­chan­cen und letzt­lich auch den Erlös. Ein hoher Abschlag auf den zunächst ange­setz­ten Ver­kaufs­preis ver­un­si­chert Inter­es­sen­ten und lässt ihr Ver­trau­en in den Wert der Immo­bi­lie schwin­den. Aus die­sem Grund ermit­teln wir, als zer­ti­fi­zier­te Sach­ver­stän­di­ge für Immo­bi­li­en­be­wer­tung, für Sie den Markt­wert Ihres Hau­ses oder Ihrer Woh­nung – zuver­läs­sig, prä­zi­se und vor allem rea­lis­tisch. Sie pro­fi­tie­ren dabei davon, dass wir den regio­na­len Immo­bi­li­en­markt bis ins Detail ken­nen und als aus­ge­bil­de­te Sach­ver­stän­di­ge kom­pe­tent sind. Die Zah­len spre­chen für sich: Die tat­säch­li­chen Ver­kaufs­er­lö­se unse­rer Objek­te wei­chen, wenn über­haupt, ledig­lich um etwa 1,5 Pro­zent vom ursprüng­lich ermit­tel­ten Wert ab.

Für Ver­käu­fer die unser Immo­bi­li­en­bü­ro mit dem Ver­kauf ihrer Immo­bi­lie beauf­tra­gen, fer­ti­gen wir kos­ten­frei eine Markt­wert­ex­per­ti­se im Wert von 695,- Euro an.

Wie sich ein zu hoch ange­setz­ter Ver­kaufs­preis aus­wirkt, kön­nen Sie einer empi­ri­schen Stu­die ent­neh­men.

Wir fin­den den pas­sen­den Käu­fer – indi­vi­du­ell, dis­kret und zuver­läs­sig

Die Ver­mark­tung Ihrer Immo­bi­lie beginnt bei uns nicht erst mit der Ver­öf­fent­li­chung auf unse­rer Home­page oder auf den bekann­ten Inter­net­por­ta­len. Statt­des­sen über­prü­fen wir im ers­ten Schritt, ob in unse­rer umfang­rei­chen Kun­den­kar­tei ein poten­zi­el­ler Käu­fer zu fin­den ist. Häu­fig fin­den wir bereits auf die­sem Weg den pas­sen­den Käu­fer. Das spart Zeit und sichert Ihnen ein Höchst­maß an Dis­kre­ti­on. Erst wenn wir auf die­sem Weg nicht fün­dig wer­den, stel­len wir Ihre Immo­bi­lie auf unse­rer Home­page sowie auf den Immo­bi­li­en­por­ta­len ein – und sor­gen selbst­ver­ständ­lich auch dort dafür, dass Ihre Immo­bi­lie bes­tens zur Gel­tung kommt.

Wir betreu­en Sie sicher bis zum Abschluss – sorg­fäl­tig, trans­pa­rent und vor­aus­schau­end

Nicht sel­ten machen pri­va­te Ver­käu­fer die Erfah­rung, dass ein Immo­bi­li­en­ver­kauf in der letz­ten Pha­se noch platzt. Sei es, weil sich der Käu­fer kurz vor Abschluss anders ent­schei­det, sei es, weil er die erfor­der­li­che Sum­me doch nicht auf­brin­gen kann oder will. Wir bie­ten Ihnen die Sicher­heit, dass Ihr Ver­kauf auch wirk­lich zum Abschluss kommt – so zeit­nah und pro­fi­ta­bel wie mög­lich. So füh­ren und beglei­ten wir die Ver­hand­lun­gen mit den Inter­es­sen­ten und prü­fen früh­zei­tig die Boni­tät des poten­zi­el­len Käu­fers. Wir klä­ren alle recht­li­chen Fra­gen, die mit einem Ver­kauf ver­bun­den sind, und stim­men den Kauf­ver­trag sowohl mit Ihnen als auch mit dem Käu­fer ab. Auf Wunsch sind wir auch beim Notar­ter­min mit dabei – und beglei­ten Sie so bis zum krö­nen­den Abschluss. Kurz: Wir sind erst zufrie­den, wenn Sie auch zufrie­den sind.

Sie möch­ten mehr über unse­re Leis­tun­gen und über unse­re Ver­mark­tungs­kon­zep­te erfah­ren? Rufen Sie uns an oder schrei­ben Sie uns eine E‑Mail und ver­ein­ba­ren Sie ein per­sön­li­ches unver­bind­li­ches Gespräch. Wir freu­en uns dar­auf, Sie ken­nen­zu­ler­nen!

Schau­en Sie sich ger­ne auch unse­re Infor­ma­tio­nen zum Ener­gie­aus­weis an.

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